Wir haben bereits in unserem Homepageartikel aus September 2016 auf die Gefahr einer Urlaubsabgeltung für in der Elternzeit angefallenen Urlaub hingewiesen. Eine weitere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19.03.2019 (9 AZR 495/17) sowie entsetzte Anfragen von Mandanten in der jüngsten Vergangenheit veranlassen uns, dieses Thema nochmals aufzugreifen.

Viele Arbeitgeber sind sich nicht darüber im Klaren, dass das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nur ruht. Daher fällt in der Elternzeit Urlaub an. Wirtschaftlich tragisch kann daher der Fall werden, dass der/die Arbeitnehmer/in aus der Elternzeit zurückkehrt, das Arbeitsverhältnis kündigt und Urlaubsabgeltung für eine entsprechend lange Zeit verlangt. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen. Von dieser Möglichkeit muss der Arbeitgeber jedoch auch Gebrauch machen, wenn er den vorstehend aufgezeigten Konsequenzen entgehen will. Nutzt er diese Möglichkeit nicht, hat er gem. § 17 Abs. 2 BEEG sowohl den Resturlaub, der vor Antritt der Elternzeit nicht genommen werden konnte, als auch den während der Elternzeit anfallenden Urlaub, nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren oder – im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – abzugelten.

In seinem Urteil v. 19.03.2019 hat das BAG weitere Rechtsklarheit über die zu wahrenden Formalien in diesem Themenkreis geschaffen. Es ist klargestellt, dass die Kürzung des Urlaubsanspruchs frühestens erklärt werden kann, wenn der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Elternzeit in Anspruch nimmt. Es bedarf jedoch in jedem Fall einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung, die zwar konkludent oder stillschweigend erfolgen kann, jedoch reicht es für eine konkludente Kürzung nicht aus, in der Entgeltabrechnung eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen auszuweisen.

Konsequenzen für die Praxis

Die Erklärung zur Kürzung des Urlaubsanspruches kann unter Würdigung der BAG-Rechtsprechung nicht im Arbeitsvertrag vorsorglich erklärt werden. Arbeitgeber sollten den Automatismus einrichten, dass als Reaktion auf die Geltendmachung der Elternzeit eine entsprechende Kürzung erklärt wird. Hierbei ist dringend zu beachten, dass es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt. Der Arbeitgeber muss somit sicherstellen, dass der Zugang der Erklärung zu gegebener Zeit auch bewiesen werden kann.

Nikolai Manke

Nikolai Manke

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

  • Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
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