Auf der Grundlage einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 04.06.2011 hat sich in Literatur und Rechtsprechung die Auffassung gefestigt, dass die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht nur bei einer erstmaligen Beschäftigung möglich ist. Vielmehr sei eine vorangegangene Beschäftigung dann unschädlich, wenn sie mehr als drei Jahre zurücklag. Zu diesem Ergebnis war das BAG in entsprechender Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gelangt, der nach seinem strikten Wortlaut jegliche Vorbeschäftigung ausschloss.

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr mit seinen Entscheidungen vom 06.06.2018 (Beschl. 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14) dem pragmatischen Lösungsansatz des BAG die Grundlage entzogen. Es hat ausgeführt, dass die Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG durch das Bundesarbeitsgericht die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine feste Zeitgrenze von drei Jahren dem Gesetzgebungswillen entspricht. Ein Vorbeschäftigungsverbot verletze weder die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer, noch die berufliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Arbeitgeber noch das Gleichbehandlungsgebot. Lediglich in Fällen, in denen Arbeitnehmer des vom Gesetzgeber angestrebten Schutzes nicht bedürften, da eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliege, es sich um ein anderes Beschäftigungsverhältnis handelte oder ein solches von kurzer Dauer war, wie z. B. bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul-, Studien- oder Familienzeit, könnte die Norm einschränkend ausgelegt werden.

Konsequenzen für die Praxis

Nach dieser Entscheidung verbietet sich jegliche befristete Beschäftigung vorbeschäftigter Arbeitnehmer, da keine Rechtssicherheit darüber besteht, dass tatsächlich ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis vorliegt. Vielmehr besteht bis zur erneuten Festigung einer Rechtsprechung unter Berücksichtigung dieser Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechtsunsicherheit darüber, ob und in welchem Rahmen überhaupt noch Vorbeschäftigungen unschädlich sind.

Nikolai Manke

Nikolai Manke

Zimmermann & Manke Rechtsanwälte PartG mbB

  • Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
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