Banken und Sparkassen verlangen i. d. R. die Vorlage eines Erbscheins, bevor sie den Erben Einblick in die Kontounterlagen gewähren und/oder Verfügungen über die Konten gestatten. Aus Sicht der Banken ist dies nachvollziehbar, da diese in den Genuss der Rechtswirkungen der §§ 2366, 2367 BGB gelangen. Daraus folgt aber nicht, dass das Kreditinstitut einschränkungslos oder auch nur im Regelfall die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann (BGH WM 2005 S. 1432).

Nach Auffassung des BGH in einer Entscheidung vom 05.04.2016 muss ein handschriftliches Testament genügen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist. Das eigenhändige, vom zuständigen Amtsgericht eröffnete Testament ist hinreichend der Nachweis, dass der Erbe in die Kontoverträge eingetreten ist und das Kreditinstitut nicht berechtigt ist, einen Nachweis der Erbfolge mit der Vorlage eines Erbscheins zu verlangen.

Es besteht kein Recht einer Bank bei einem Eigenhändigen Testament regelmäßig auf die Vorlage eines Erbscheins zu bestehen. Das Kreditinstitut macht sich sogar schadensersatzpflichtig, wenn es gleichwohl einen Erbschein verlangt (BGH vom 05.04.2016 – XI CR 440/15). In diesem Fall muss es auch die Kosten eines Erbscheins erstatten.

Ausnahmen gelten in den Fällen, in dem schon das Gesetz den Nachweis der erbrechtlichen Rechtsnachfolge durch Erbschein fordert (z. B. § 35 Abs. 1 Satz 1 Grundbuchordnung, § 41 Abs. 1 Satz 1 Schiffsregisterordnung o. ä.).

Konsequenz für die Praxis

Wenn in den Kontoverträgen zwischen Bank und Erblasser vereinbart war, dass die Rechtsnachfolge durch Erbschein nachzuweisen ist, dürfte dies nur bei entsprechender ausdrücklicher Regelung gelten.

Ob dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist, ist im Einzelfall zu prüfen, nicht jedoch selbstverständlich (BGH vom 08.10.2013 – XI CR 401/12). Klauseln, die für jeden Fall die Vorlage eines Erbscheins vorsehen, dürften wegen unangemessener Benachteiligung stets unwirksam sein.

In der Beratungspraxis stärkt die Entscheidung des BGH vom 05.04.2016 die Position der Erben. Sie kann im Einzelfall die Abwicklung des Nachlasses, die Erstellung von Nachlassverzeichnissen o. ä. deutlich beschleunigen.

Johannes Zimmermann

Johannes Zimmermann

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

  • Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
  • Fachanwalt für Erbrecht
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