Wir berichteten vorab über das Versäumnisurteil gegen The Archive AG i. S. „RedTube-Abmahnungen“ und zitierten dabei aus dem Tenor des Urteils.

Nun geht es um die Entscheidungsgründe und die haben es in sich. Genau genommen stellen sie die sprichwörtliche schallende Ohrfeige für Abmahnanwalt Urmann dar, der die Abmahnungen gar nicht hätte aussprechen dürfen, denn sie waren – so das Amtsgericht Hannover – unberechtigt. Und das – so meine Einschätzung – wusste er oder hätte es nach der gebotenen gründlichen Prüfung der Sach- und Rechtslage jedenfalls wissen müssen, worauf wir noch gesondert zurückkommen.

Aber der Reihe nach. Hier zunächst eine

Zusammenfassung der Urteilsgründe

  1. Durch das Streamen der streitgegenständlichen Filme verletzte der Kläger keine Urheberrechte.
  2. Die Abmahnungen waren unberechtigt, weil der Kläger die in den Abmahnungen behauptete „offensichtliche Rechtswidrigkeit“ gerade nicht erkennen konnte.
  3. Der durchschnittliche Internetnutzer kann davon ausgehen, dass die Betreiber eines Streaming-Portals die erforderlichen Rechte an den Filmen erworben haben.
  4. Die in den Abmahmungen begehrte Unterlassungsverpflichtung ist zu weitreichend formuliert.
  5. Der Beklagten stehen keine Ansprüche aus den ausgesprochenen Abmahnungen gegenüber dem Kläger zu.

Aus der Begründung des Gerichts

Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

1. Keine Urheberrechtsverletzung durch bloßes Streaming einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage

Bei dem Streaming – so das Gericht – handele es sich

jedenfalls dann nicht um einen relevanten Verstoß gegen das Urheberrecht, wenn es sich im Sinne des § 44a Nr. 2 UrhG um vorübergehende Vervielfältigungshandlungen handelt, die flüchtig bzw. begleitend sind, um eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes […] zu ermöglichen. Diese Schrankenbestimmung knüpft an die Legalität der Nutzung des Werkes an.“

Die Kontrolle, ob eine rechtmäßige Nutzung vorliegt, darf jedoch nicht gänzlich [dem Nutzer, Verf.] auferlegt werden. Der Nutzer eines Videostreams hat in der Regel keine Möglichkeit der Kontrolle, ob der Film rechtmäßig öffentlich zugänglich gemacht wurde. Es hinge somit vom Zufall ab, ob der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begeht oder nicht.

Folgerung des Gerichts:

Der reine Konsum eines illegal veröffentlichten Films ist danach erlaubt (vgl. Hilgert/Hilgert, Nutzung von Streaming-Portalen, MMR 2014, 88).“

Es kommt noch besser:

Aber auch soweit die Voraussetzungen des § 44a UrhG hier nicht gegeben sein sollten, ist eine Vervielfältigung jedenfalls unter den Voraussetzungen des § 53 I UrhG zulässig. Danach sind einzelne Vervielfältigungen durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch dann erlaubt, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar zu Erwerbszwecken dienen. Allerdings darf zur Vervielfältigung keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder zugänglich gemachte Vorlage verwendet werden. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit muss für den Nutzer erkennbar sein. Dies gewährleistet, dass der Nutzer nicht nicht mit unerfüllbarren Prüfpflichten belastet wird. Es obliegt dem Rechteinhaber zu beweisen, dass die vervielfältigte Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht wurde (vgl. BT-Drs. 16/1828, S. 26).“

Genau diesen Beweis aber blieb die Beklagte vorliegend schuldig bzw. sie trat ihn gar nicht erst an.

Eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage sei – so das Gericht – nur dann anzunehmen, wenn

eine rechtmäßige Veröffentlichung vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann bzw. an der Rechtswidrigkeit keine ernsthaften Zweifel bestehen können (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 53 Rn. 23). Beim Streaming kann dies allenfalls dann gelten, wenn wenn aktuelle Filme oder Fernsehserien bereits vor oder kurz nach dem offiziellen Kinostart bzw. vor der Erstausstrahlung im deutschen Fernsehen kostenlos angeboten werden (vgl. Urteil des AG Leipzig vom 21.12.2011, 200 Ls 390 Js 184/11 im Fall des Portals kino.to). Bei den Filmen, die Gegenstand der streitgegenständlichen Abmahnungen waren, ist dies nicht der Fall. Der durchschnittliche Internetnutzer kann davon ausgehen, dass die Betreiber eines Streaming-Portals die erforderlichen Rechte an den Filmen erworben haben.“

2. Unberechtigte Abmahnungen

Die Abmahnung ist […] unberechtigt, da dem Kläger vorgeworfen wurde, eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte bzw. öffentlich zugänglich gemachte Vorlage gestreamt zu haben, ohne zu begründen, inwiefern der Kläger diese offensichtliche Rechtswidrigkeit hätte erkennen sollen.“

3. Zu weitreichend formulierte Unterlassungsverpflichtung

Die in den Abmahnungen begehrte Unterlassungsverpflichtung ist zu weitreichend formuliert. Das Unterlassungsverlangen der Beklagten richtet sich bzgl. der in der Abmahnung benannten Filme auf das Unterlassen des Streamings als solches. Damit erfasst dieses Unterlassungsverlangen aber auch denjenigen Fall, dass ein Streaming einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage erfolgt. Das Streaming ist aber jedenfalls dann nach § 44a Nr. 2 UrhG zulässig, wenn kurzfristig eine nicht offensichtlich rechtswidrige Vorlage gestreamt wird (vgl. Wandtke/von Gerlach, Die urheberrechtliche Rechtmäßigkeit der Nutzung von Audio-Video Streaminginhalten im Internet, GRUR 2013, 676). Insofern fehlt es hier schon an der notwendigen Bestimmtheit der Abmahnung im Sinne des § 97a II Nr. 4 UrhG.“

Zusammengefasst dargestellt verlangten U+C danach von den abgemahnten Nutzern u. a. ein Verhalten zu unterlassen, durch das die Nutzer gerade keine Urheberrechte von The Archive AG verletzen konnten. Das Unterlassen eines  rechtlich zulässigen Handelns allerdings kann nie verlangt werden, dennoch versuchten U+C es, verlangten damit zuviel und sorgten damit selbst für die Unwirksamkeit der eigenen Abmahnung. Merci…

Nachdem die von Urmann und Komplizen + Collegen ausgesprochenen Abmahnungen mangels Urheberrechtsverletzung unberechtigt waren, hat die Beklagten auch nicht die von ihr in den Abmahnungen dargelegten Ansprüche, gegen die Nutzer, insbesondere keinen Anspruch auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz.

Vor dem Hintergrund hat The Archive AG auch keinen Anspruch auf Erstattung von Ermittlungs- und Rechtsanwaltskosten, womit der perfide Plan von Urmann+Collegen wohl geplatzt wäre. Leider wohl tatsächlich nur „wäre“, denn viele der abgemahnten Nutzer werden auf die Abmahnungen aus Angst oder Scham rasch gezahlt haben und werden ihr Geld wohl kaum zurückbekommen, aber warten wir es ab.

Auf „Den Plan“ komme ich aber noch gesondert zurück, es schreit wirklich immer mehr nach einer Glosse dazu…

Dr. Christian Behrens

Dr. Christian Behrens

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

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