Werden über einen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen begangen, so kommt dafür auch eine – wenngleich eingeschränkte – Haftung des Inhabers des Anschlusses als Störer in Betracht. Das gilt jedoch nur, soweit der Inhaber zuvor gegen bestimmte Pflichten (etwa Prüf-, Überwachungs- und Instruktionspflichten) verstoßen hatte. Ob und wie weit der Inhaber eines Internetanschlusses auch volljährige Familienmitglieder und insbesondere Ehegatten bei der Nutzung des gemeinsamen Internetanschlusses im Hinblick auf möglicherweise über den Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen kontrollieren und instruieren muss, ist umstritten und noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt.

Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung von dem Grundsatz aus,

die Haftung als Störer setze die Verletzung von Prüfpflichten voraus; deren Umfang bestimme sich danach, ob und inwieweit nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei (vgl. BGHZ 185, 330 <335 f.> m.w.N.)“ (zit. nach BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss v. 21.03.2012, Az.: 1 BvR 2365/11)

In seiner vielzitierten Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ stellte der BGH weiter fest, dass ein Anschlussinhaber jedenfalls dann als Störer haftet, wenn er

es nach dem Anschluss des WLAN-Routers bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen“ belässt „und für den Zugang zum Router kein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort“ vergibt. (BGH, 1. Zivilsenat, Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08).

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt ging es allerdings um ein nicht hinreichend gegen unbefugte Nutzung von außen durch Dritte gesichertes W-LAN.

Noch nicht hinreichend geklärt dagegen ist die Frage, ob und wieweit der Inhaber des Anschlusses als Störer haftet, wenn neben ihm auch volljährige Familienmitglieder oder Ehegatten den Anschluss nutzen, über den sie dann den Urheberrechtsverstoß begehen. In dem Zusammenhang ist fraglich, ob und wie weit auch diese Angehörigen vom Anschlussinhaber kontrolliert und instruiert werden müssen.

Hierzu hatte das OLG Frankfurt a. M. bereits 2007 ausgeführt, eine

Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Solche Anhaltspunkte bestehen deshalb grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können.“ (OLG Frankfurt, 11. Zivilsenat, Beschluss v. 20.12.2007, Az.: 11 W 58/07)

Konkret zur Frage der Kontrolle von Ehegatten hatte das OLG Köln diese Frage bislang offen gelassen, zweifelt eine Kontrollpflicht des Anschlussinhabers im Hinblick auf die Nutzung eines gemeinsamen Internetanschlusses durch den Ehegatten aber wohl zumindest an:

Ob sich damit die Annahme gegenseitiger Kontrollpflichten vereinbaren lässt, ist zumindest zweifelhaft […]“ (OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2001, Az.: 6 W 42/11)

Zuletzt konnte auch das Bundesverfassungsgericht dazu nur feststellen:

Ob in der Konstellation des Ausgangsverfahrens [20jähriger Sohn der Lebensgefährtin des Anschlussinhabers hatte Musikdateien zum Download angeboten, Verf.] Prüfpflichten überhaupt bestanden und falls ja, wie weit sie gingen, ist durch den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsatz (s. o., Verf.) offensichtlich noch nicht geklärt.“ (BVerfG, a. a. O.)

Womit erneut der BGH gefragt wäre, denn das Bundesverfassungsgericht stützte seine Entscheidung auf die nicht verfassungskonforme Nichtzulassung der Revision durch das OLG Köln und verwies den Rechtsstreit nach Aufhebung des Beschlusses zurück an das OLG, das nunmehr entweder die Revision zum BGH zulassen oder die weitere Nichtzulassung wenigstens verfassungskonform begründen müsste.

Persönlich hoffe ich auf die Zulassung der Revision.

 

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