Es prägt das tägliche Stadtbild: Kleine Kinder befahren mit ihren Velos den Fußweg. Dies ist auch gut so, denn nach der StVO müssen sie dies auch tun, bis sie acht Jahre alt werden. Doch wer zahlt, wenn der oder die Kleine das parkende Auto rammt?

Eine Haftung ist nach § 828 BGB ausgeschlossen, wenn das Kind noch keine sieben Jahre alt ist. Ist das Kind noch keine zehn Jahre alt, haftet es nur für vorsätzlich verursachte Schäden im Straßenverkehr (§ 828 Abs. 2 BGB).

Für diese Schäden haftet dann in der Regel die mit der Aufsicht des Kindes verpflichtete Person, wenn in jeweiligen Schadensfall die Aufsicht ungenügend war. Was (un)genügend ist, bestimmt sich aus einer Gesamtschau von der

Persönlichkeit des Aufsichtsbedürftigen

Dazu zählen: Alter, Charakter, Neigungen, Vorverhalten, Stand der Erziehung. Dabei gilt, je älter das Kind ist und je mehr es sich der Volljährigkeit nähert, desto geringer werden die Anforderungen an die Aufsicht.

sowie der

Gefahrenträchtigkeit der Situation

In vielen normalen Alltagssituationen besteht kein besonderer Anlass für eine Aufsicht. Je gefährlicher jedoch ein Verhalten für Dritte sein kann, desto höher sind die Aufsichtspflichten. Bei hoher Gefahr besteht auch eine hohe Aufsichtspflicht. Als besonders gefahrenträchtig gelten dabei Waffen, Feuer und der Straßenverkehr.

Für den oben geschilderten Fall des Parkremplers könnte eine Haftung der Aufsichtsperson zu verneinen sein, weil beispielsweise folgende Umstände zutreffen:

  • Das Kind ist ein sehr sicherer Fahrer.
  • Es ist mit den Verkehrsregeln betraut.
  • Es wurde ausreichend beaufsichtigt.
  • Es fährt regelmäßig seit es drei Jahre alt ist.
  • Es ist noch nie zu einer Schädigung Dritter gekommen.
  • Das Kind war nicht abgelenkt.
  • Es handelt sich um ein unvorhersehbares Augenblicksversagen des Kindes.

In einem vom AG Augsburg, Urt. v. 24.01.2018, Az. 73 C 4417/17 entschiedenen Fall, fuhr das Kind vor seinem Vater auf dem Radweg und stieß gegen ein Auto. Das Gericht verneinte die Haftung des Vaters, denn der musste nicht in jedem Moment dazu fähig gewesen sein, einzugreifen. Dies wäre lebensfremd und würde dem Kind das normale Fahren unmöglich machen.

Konsequenzen für die Praxis

Nicht nur weil das Kind noch jung ist, muss man die Außenwelt vor ihm beschützen wie ein rohes Ei. Dem Kind darf entsprechend seiner Reife durchaus was zugetraut werden, ohne dass sofort die Eltern in die Haftung müssen. Eine kindliche Entwicklung in der ständig Haftungsrisiken lauern, ist jedenfalls nicht hilfreich. 

Auch im Recht gilt, was sich jedem aufdrängt: Die Anforderungen an die Aufsicht sind umso größer, je weniger Erfahrungen das Kind hat.

Marius Springer

Marius Springer

Zimmermann & Manke Rechtsanwälte PartG mbB

  • Rechtsanwalt (im Anstellungsverhältnis)
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