Mit seinen Entscheidungen vom 17.06.2015 (Az.: VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14) hat der BGH die Recht von Vermietern gestärkt. Ein Mieter hat danach den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann zu dulden hat, wenn er die Wohnung bereits vorher mit von ihm selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat.

Diese Entscheidung wird mit § 555 b Nr. 4 und Nr. 5 BGB begründet, der eine Duldungspflicht des Mieters für von Vermietern beabsichtigte Maßnahmen baulicher Veränderungen, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts in einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse führen, enthält.

Durch den Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das ganze Gebäude aus „einer Hand“ wird ein nach Ansicht des BGH ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, dass zu einer nachhaltigen Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse führt und somit eine Duldungspflicht des Mieters begründet.

Rechtsanwältin
Anne Riemann

 

 

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