Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 28.05.2025 (Az. XII ZB 395/24) erneut wichtige Leitlinien zur Wirksamkeit von Eheverträgen bestätigt. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, wann eine Vereinbarung zwischen Ehegatten als sittenwidrig und damit unwirksam anzusehen ist.
Nach Auffassung des Gerichts genügt eine einseitige Lastenverteilung allein nicht, um einen Ehevertrag unwirksam werden zu lassen. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände. Dabei sind insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, die konkrete Lebensplanung sowie mögliche Abhängigkeiten oder Drucksituationen zu berücksichtigen. Einzig die Vereinbarung der Gütertrennung führt bei isolierter Betrachtung nicht zu einer Unwirksamkeit der Güterstandsvereinbarung. Vielmehr gehört die Güterstandsvereinbarung nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts und ist daher einer ehevertraglichen Ausgestaltung zugänglich. Er hat vielmehr ein überwiegendes legitimes Interesse des erwerbstätigen Ehegatten anerkannt, das Vermögen seines selbständigen Erwerbsbetriebes durch die Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch die Lebensgrundlage für die Familie zu erhalten.
Der BGH betont außerdem, dass die Vereinbarung der Gütertrennung grundsätzlich zulässig bleibt. Gerade bei Unternehmerfamilien könne ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs ein legitimes Mittel sein, um Betriebsvermögen und wirtschaftliche Existenzgrundlagen zu schützen. Der Senat stellt in seiner Entscheidung fest, dass eine Korrektur sogar für den Fall einer nicht kompensierten Lücke in der Altersvorsorge unterbleiben kann. Eine solche Regelung stößt allerdings dort auf ihre Grenzen, wo keine „Waffengleichheit“ zwischen den Beteiligten besteht. Das Ausnutzen einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit können jedoch zu einem abweichenden Ergebnis führen.
Die aktuelle Entscheidung unterstreicht somit erneut die große Bedeutung einer sorgfältigen und ausgewogenen und fairen Gestaltung von Eheverträgen.
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