Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten

Strafverteidigung in allgemeinen Strafsachen

Wir verteidigen Sie in allgemeinen Strafsachen. Dabei vertreten und verteidigen wir Sie gerne in jedem Stadium des Verfahrens – melden Sie sich daher bitte so früh wie möglich.

Oftmals können wir Verteidiger bereits im Ermittlungsverfahren sinnvoll für Sie tätig werden, z. B. indem wir schon in diesem Stadium des Verfahrens auf seine Einstellung hinwirken.

In einem ersten Schritt allerdings nehmen wir Einsicht in Ihre Ermittlungsakte und erarbeiten dann gemeinsam mit Ihnen eine Verteidigungstrategie.

Hinweise zum Verhalten im Umgang mit Polizei und Justiz

  1. Unbedingt vom Schweigerecht Gebrauch machen. Das bedeutet: Keine Aussagen, auch keine (vermeintlich) „harmlosen“ Gespräche mit Polizisten führen.
  2. Informieren Sie sofort telefonisch Ihren Anwalt: 0581 / 90 100.
  3. Bestehen Sie bei der Festnahme auf den Anruf – das ist Ihr gutes Recht!
  4. Niemals ohne Anwalt zu einer Vernehmung oder erkennungsdienstlichen Behandlung gehen. Vor allem die DNA-Sammelwut der Polizei scheint ungebrochen. Was die aber gerne verschweigt: Ohne richterliche Anordnung muss in der Regel keine DNA-Probe abgegeben werden.
  5. Bei Durchsuchungen: Sofort beim Anwalt anrufen. Alle beschlagnahmten Sachen müssen im Protokoll aufgenommen werden. Nichts unterschreiben!
  6. Bei alledem immer daran denken, dass jedes Telefon abgehört werden kann.

Vorladung von der Polizei bekommen?

Das kann schneller passieren als man denken mag. Wie immer gilt auch hier: Keine Panik!

Einer Vorladung der Polizei zur Vernehmung als Beschuldigte(r) muss keine Folge geleistet werden. Der Termin muss noch nicht einmal abgesagt werden – wobei das natürlich höflicher wäre.

Ob es allerdings klüger ist, der Ladung nicht zu folgen oder doch besser zur Sache auszusagen, lässt sich nicht allgemein beantworten. Das hängt immer von den Umständen des konkreten Falles ab. Im Einzelfall kann es sogar sinnvoll sein, schon bei der Polizei umfassend zur Sache auszusagen.

Unser Tipp daher: Bitte suchen Sie möglichst bald einen Strafverteidiger auf, wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigte(r) bekommen haben und lassen Sie sich zum weiteren Vorgehen beraten.

Verteidigung in Bußgeldsachen

Bußgeldsachen haben Ordnungswidrigkeiten zum Gegenstand, also rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklichen, das die Ahndung mit einer Geldbuße (im Unterschied zur Strafe) zulässt. (§ 1 OWiG)

Bußgeldsachen des „alltäglichen Lebens“ betreffen z. B. die sattsam bekannten Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Handelt es sich bei Ordnungswidrigkeiten regelmäßig um geringfügige Verletzungen von Rechtsregeln, auf die der Gesetzgeber nicht mit dem Mittel der Strafe, sondern „nur“ mit Geldbußen reagiert, sollte dabei nicht die mögliche Höhe der Geldbußen außer Acht gelassen werden: Vor allem bei der Sanktionierung von Unternehmen können diese empfindlich hoch oder vielmehr existenzbedrohend ausfallen. So beträgt das Höchstmaß der Verbandsgeldbuße bei vorsätzlichen Taten leitender Unternehmensvertreter 10 Millionen Euro (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG), bei fahrlässigen Taten 5 Millionen Euro (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG). Nach § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 OWiG allerdings soll die Geldbuße „den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.“ (§ 17 Abs. 4 OWiG). Vor dem Hintergrund konnte z. B. die Staatsanwaltschaft München I in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Siemens AG ein Bußgeld in Höhe von 395.000.000,00 Euro in Betracht ziehen…

 

Beispiele aus der Praxis

  • Landwirtschaft: Verstöße gegen das Pflanzenschutzgesetz oder die Düngemittelverordnung
  • Arbeitsrecht: Verstöße gegen § 20 MiLoG
  • Steuerrecht: Steuerordnungswidrigkeiten, leichtfertige Steuerverkürzung
  • Straßenverkehr: Geschwindigkeitsüberschreitungen

Gesetze und Verordnungen (Auswahl)

Weniger bekannt als die Verkehrsordnungswidrigkeiten sind andere, in verschiedenen Gesetzen geregelte Bußgeldtatbestände – nachfolgend eine Auswahl (nach Fachgebieten und Lebensbereichen, nicht abschließend):

Betreuung von Beschuldigten in Folgeverfahren

  • Schadensersatzverfahren
  • Fahrerlaubnisverfahren
  • Disziplinarverfahren
  • Kammerverfahren

Vertretung von Opfern und Geschädigten

Wir vertreten Opfer und Geschädigte von Straftaten in strafrechtlichen Nebenklage- und Adhäsionsverfahren sowie in zivilrechtlichen Folgeprozessen (Schadensersatz und Schmerzensgeld).

Kontakt

Zimmermann & Manke
Rechtsanwälte PartG mbB
Ringstrasse 7 - 9
29525 Uelzen

Tel.: +49(0)581 / 90 10 0
Fax: +49(0)581 / 90 10 20

E-Mail: buero@zm-kanzlei.de

Bürozeiten

Unser Telefon ist für Sie Mo. - Do. von 08.00 bis 17.00 Uhr und Fr. von 08.00 bis 13.30 Uhr besetzt.

Ihre Ansprechpartner

Rechtsanwalt Nikolai Manke

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Zimmermann und Manke Rechtsanwälte PartG mbB

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
Rechtsanwalt Dr. Christian Behrens

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Zimmermann und Manke Rechtsanwälte PartG mbB

Sibylle Wierling

Sibylle Wierling

Zimmermann und Manke Rechtsanwälte PartG mbB

  • Rechtsanwältin (im Anstellungsverhältnis)
  • Fachanwältin für Familienrecht
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