Arbeitgeber, die meinen, einen Kündigungsgrund festgestellt zu haben, versuchen, regelmäßig die betroffenen Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bewegen, in der Hoffnung, damit die Unwägbarkeiten eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozesses umgehen zu können. Daher wird in diesen Aufhebungsverträgen regelmäßig ein Klageverzicht vorgesehen.


In seiner Entscheidung vom 12.03.2015 (Az.: 6 AZR 82/14) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ausgeführt, dass Aufhebungsverträge dieser Art regelmäßig als allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind. Einer Angemessenheitskontrolle halten diese Regelungen nur Stand, wenn die Drohung des Arbeitgebers mit der Kündigung nach gerichtlicher Feststellung nicht widerrechtlich war. Letztendlich könne ein Arbeitgeber durch eine Klageverzichtsklausel, die Teil einer der AGB-Kontrolle unterliegenden Aufhebungsvereinbarung ist, eine gerichtliche Prüfung seines vermeintlichen Kündigungsrechts nicht verhindern. Zur Überprüfung kam die Aufhebungsvereinbarung, weil der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung angefochten hat.

Konsequenz für die Praxis

Durch Aufhebungsverträge mit Klageverzicht ist Rechtssicherheit nicht zu erlangen, da es dem Arbeitnehmer freisteht, den Aufhebungsvertrag anzufechten, sodass letztendlich die Wirksamkeit der nicht ausgesprochenen Kündigung fiktiv geprüft wird. Es ist somit ein – leider weit verbreiteter – Trugschluss, dass Aufhebungsverträge mit Vereinbarung eines Klageverzichts eine Rechtssicherheit bieten, weswegen bei ihrer Verwendung Vorsicht geboten ist.

Nikolai Manke

Nikolai Manke

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

  • Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
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