Immobilienfinanzierungen, die zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen wurden, können ggf. durch einen Widerruf des Darlehensvertrages beendet werden, um in den Genuss günstigerer Zinsen bei Anschlussfinanzierungen zu kommen. Voraussetzung ist, dass Sie entgegen rechtlicher Vorgaben nicht ordnungsgemäß über die Widerrufsmöglichkeit belehrt worden sind. Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, beginnt die übliche zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen, mit der Folge, dass Sie den Vertrag noch widerrufen können.

In diesem Fall würde Ihr Darlehen vorzeitig beendet und Ihnen die Möglichkeit eröffnet, die Zinslast für die Restschuld zu senken. Ferner kann, sollten Sie Ihr Darlehen früher getilgt haben und eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, diese ggf. zurückgefordert werden. Die Widerrufsmöglichkeit besteht aufgrund einer Gesetzesänderung allerdings nur noch bis zum 21.06.2016.

Konsequenz für die Praxis

Sie haben bis zum 21.06.2016 die Möglichkeit, Immobiliendarlehen, soweit sie zwischen 2002 und 2010 geschlossen wurden, auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung überprüfen zu lassen und sich um eine Anschlussfinanzierung mit besseren Konditionen zu bemühen. Sollte eine Prüfung ergeben, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, kann der Widerruf des Immobiliendarlehens noch erklärt werden. Zuvor sollte eine Anschlussfinanzierung gesichert sein. Zusätzlich kann eine möglicherweise gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert und Nutzungsersatz geltend gemacht werden, weil das Kreditinstitut mit den Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf wirtschaften konnte. Dies stellte der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 22.09.2015 klar (BGH, Az: XI ZR 116/15). In diesem Fall erhielt der Kläger Nutzungsersatz auf bereits geleistete Zahlungen in Höhe der üblichen Verzugszinsen, die mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu beziffern sind. Auch hierdurch reduziert sich die bestehende Restschuld in der Regel um 10-20 %. Sollten Sie eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Kreditinstitut scheuen, kann eine außergerichtliche Kontaktaufnahme unternommen werden, mit dem Ziel, einen Vergleich zu erreichen, der einen niedrigeren Zins vorsieht.

Sollten Sie von einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung betroffen sein oder möchten Sie eine Widerrufsbelehrung auf Fehlerhaftigkeit überprüft wissen, kontaktieren Sie uns bitte bis spätestens Ende Mai 2016, um Fristennöte zu vermeiden.

Rechtsanwältin Sibylle Wierling

Rechtsanwältin Sibylle Wierling

Rechtsanwälte Zimmermann und Manke

  • Rechtsanwältin (im Anstellungsverhältnis)
  • Fachanwältin für Familienrecht
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