Ebay erfreut sich immer noch großer Beliebtheit. Jedoch werden immer wieder Käufe durch sog. „Spaßbieter“ getätigt. Hierbei bietet der Käufer auf den Artikel, bekommt den Zuschlag und zahlt nicht. Dem Gebaren haben die Gerichte nun Einhalt geboten, indem sie Vertragsstrafen für rechtmäßig erklärt haben. Hier sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten.

  1. Die Vertragsstrafenklausel gilt nicht, wenn sie durch einen Unternehmer als Teil der AGB zu verstehen ist. Gemäß § 309 Nr. 6 BGB sind Vertragsstrafen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.
  2. Außer der Vertragsstrafe können keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden. Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 20.10.2005, Aktenzeichen 16 C 168 / 05 klargestellt, dass lediglich die Geltendmachung der Vertragsstrafe in Betracht komme. Weitere Kosten der Rechtsverfolgung sowie angefallene Ebay-Kosten können dann nicht mehr geltend gemacht werden. Das Gericht begründet dies damit, dass die Vertragsstrafe schon pauschaliert ist und oftmals der entstandene Schaden nicht die Höhe der Vertragsstrafe erreicht, wodurch eine Geltendmachung der weiteren Kosten im Sinne eines Schadensersatzanspruches mangels Schadens ausfällt.
  3. Für den Fall, dass eine Vertragsstrafe vereinbart wurde, ist es trotz allem notwendig, den Käufer zur nochmaligen Abnahme aufzufordern und abzumahnen.
  4. Die Rechtsprechung sieht eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 30 % des Kaufpreises als wirksam an. Darüberhinausgehende Vertragsstrafen werden derzeit nicht als angemessen angesehen.

Die Klausel über die Vertragsstrafe muss so in das Angebot eingebaut sein, dass der potentielle Käufer diese Regelung erkennen kann. Bietet er auf diesen Artikel, akzeptiert er die Vereinbarung, sodass der Vertrag unter diesen Bedingungen zustande gekommen ist.

Für die Praxis

Verkäufer werden durch die Zulässigkeit von Vertragsstrafenvereinbarungen besonders geschützt. Ihnen steht bei wirksamer Einbeziehung der Vertragsstrafe ein Pauschalbetrag zu, welcher unabhängig von einem späteren Verkauf des Gegenstandes besteht. Käufer sollten die Geschäftsbedingungen daher immer sorgfältig lesen, bevor sie bei Auktionen bieten bzw. die Sofortkauf-Funktion nutzen.

Anisha von Auenmüller

Anisha von Auenmüller

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

  • Rechtsanwältin (im Anstellungsverhältnis)
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