Herumstreunende oder „zulaufende“ Katzen sind im Regelfall nicht herrenlos, sondern Fundtiere.

Eine Fundkatze darf daher nicht dauerhaft in den eigenen Haushalt aufgenommen werden, andernfalls kann sich der Finder sogar wegen Fundunterschlagung strafbar machen.

Vielmehr ist der Fund ggf. nach Erstversorgung des Tieres z. B. nach einem Unfall der zuständigen Behörde zu melden, die das Fundtier in Verwahrung zu nehmen (und die ggf. vorab vom Finder verauslagten Tierarztkosten zu erstatten) hat.

Quellen: Beschluss des VG Münster vom 15.10.2015 (Az.: 1 L 1290/15) und Urteil des OVG Lüneburg 11. Senat, vom 23.04.2012 (Az.: 11 LB 267/11) (Übernahme von Tierarztkosten durch Kommune)

Dr. Christian Behrens

Dr. Christian Behrens

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

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