Zahlt ein Arbeitgeber unter Verstoß gegen § 20 MiLoG „das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig“, handelt er ordnungswidrig, was mit einem Bußgeld von bis zu 500.000,00 € geahndet werden kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 3 S. 1 MiLoG).

Zugleich setzt sich der Arbeitgeber bzw. setzen sich die für ihn handelnden Personen, z. B. Geschäftsführer der Gefahr der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) aus, was gerne übersehen wird.

Dr. Christian Behrens

Dr. Christian Behrens

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

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