Das folgende Problem kennt beinahe jeder, der Besitzer eines PKW ist. Das Fahrzeug hat technische Probleme, sodass eine Werkstatt aufgesucht werden muss.

Gibt der PKW beispielsweise Geräusche aus dem Motorraum von sich, welche zuvor nicht vorhanden waren, muss deren Ursache zur Fehlerbehebung ergründet werden. Der gegenüber der Werkstatt erteilte Auftrag lautet sodann auf Beseitigung des Geräuschs.

Dieses ist zunächst schwer zu orten, sodass unterschiedliche Versuche vorgenommen werden müssen, dieses Geräusch zu lokalisieren. Auch nach mehrfachem Versuch, das Geräusch zu eliminieren, besteht es weiterhin.  Dennoch stellt die Werkstatt eine Rechnung über die ausgeführten Arbeiten aus. Für den Auftraggeber stellt sich die Frage, ob eine Verpflichtung zur Zahlung besteht und wenn ja in welcher Höhe.

Die Rechtsprechung stuft KFZ – Reparaturverträge im Wesentlichen als Werkverträge ein. Das wiederum bedeutet, dass grundsätzlich ein Erfolg geschuldet ist. In dem dargestellten Fall ist das die Beseitigung des Geräusches. Jedoch werden Kraftfahrzeugreparaturverträge anders behandelt. Diese Ansicht beruht auf dem technischen Fortschritt der Kraftfahrzeuge. Durch den vermehrten Einbau komplizierter Technik gestaltet sich auch die Fehlersuche sowie deren Behebung immer umständlicher und aufwändiger. Aus diesem Grund erachtet es die Rechtsprechung als ausreichend, wenn die Überprüfung der Mangelursache nach den anerkannten Regeln des Kraftfahrzeughandwerks durchgeführt wurde (OLG Köln AZ: 2 U 25/76). Diese Vorgehensweise verlangt von den Mechanikern, dass sie zunächst einmal die vermeintliche Ursache herausfinden und diese dann nach und nach zunächst mit den günstigsten Mitteln versuchen zu beheben. Sollte die Fehlerbehebung nicht gelingen, kann die Werkstatt dennoch eine Rechnung stellen, so lange keine abwegigen und unnützen Arbeiten vorgenommen worden sind. Das ist dem Umstand geschuldet, dass auf Grund der Komplexität der Fahrzeuge und deren Technik oftmals nicht mehr auf Anhieb festgestellt werden kann, was zu dem zu behebenden Fehler geführt hat.

Konsequenzen für die Praxis

Sie müssen unter Umständen auch Arbeiten vergüten, welche nicht zum Erfolg geführt haben, solange sie im Rahmen der Regeln des Kraftfahrzeughandwerks erfolgt sind. Für die Praxis ist es daher erforderlich, dass Sie als Kunde der tätig werdenden KFZ – Werkstatt den Arbeitsauftrag so genau wie möglich eingrenzen. Dann kann später präziser festgestellt werden, ob die durchgeführten Tätigkeiten tatsächlich im Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler standen. Welche Arbeiten notwendig oder gar unnütz waren, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Hierzu lässt sich keine pauschale Aussage treffen.

Anisha von Auenmüller

Anisha von Auenmüller

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

  • Rechtsanwältin (im Anstellungsverhältnis)
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