Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seinem Urteil vom 26.01.2017 (8 AZR 73/16) abermals mit der Frage einer diskriminierenden Stellungausschreibung befasst. Anlass war die Klage eines zum Zeitpunkt der Bewerbung 59-jährige Klägers, der die ausschreibende Arbeitgeberin auf eine Entschädigung in Höhe von 10.000,00 € und Schadensersatz in Höhe von 50.000,00 € in Anspruch nahm, weil diese in ihrer Stellenausschreibung darauf hinwies, dass sie auch Berufsanfänger willkommen heiße. Gem. § 11 des Gleichbehandlungsgesetztes (AGG) darf ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG ausgeschrieben werden. Problematisch ist in Fällen dieser Art, dass gem. § 22 eine Partei beweisbelastet ist, wenn die andere Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Der Kläger vertrat den Standpunkt, dass mit der ausdrücklichen Benennung einer Bewerbungschance für Berufsanfänger, ältere Bewerber ausgeschlossen seien, woraus sich eine Diskriminierung ergebe. Der Kläger war bereits mehrfach mit Verfahren dieser Art in Erscheinung getreten.

Im Ergebnis wies das BAG die Klage ab. Ein für den ausschreibenden Betrieb günstiges Urteil konnte jedoch nur im Wege der Auslegung fallen, bei der das BAG nicht die Auffassung des Klägers teilte, dass die Bewerbungsaufforderung an Berufsanfänger, ältere Bewerber regelrecht ausschließe.

Konsequenzen für die Praxis

Es ist gegenwärtig immer noch mit potenziellen Klägern zu rechnen, die Ausschreibungen ausschließlich unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das AGG sichten um Zahlungsansprüche geltend machen zu können, obwohl kein ernsthaftes Interesse an der Stelle an sich besteht. Um Prozessrisiken zu vermeiden, ist daher auf eine möglichst eindeutige Stellenbeschreibung unter Ausschluss jeglichen Diskriminierungsansatzes zu achten.

Nikolai Manke

Nikolai Manke

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

  • Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
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