Am 9. März beschloss der Bundestag die schon länger beabsichtigte und intensiv diskutierte Reform des Bauvertragsrechts. Dabei folgte der Gesetzgeber der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz.

Das neue Recht wird am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Es umfasst nicht nur mit den dann neuen §§ 650a bis 650v BGB das Bauvertragsrecht als besonderes Werkrecht im engeren Sinne, sondern ändert darüber hinaus u. a. kaufrechtliche Vorschriften. Von zentraler Bedeutung ist dabei der neue § 439 Abs. 3 BGB:

„(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.“

Danach hat der Bauunternehmer oder Handwerker, der eine mangelhafte Sache einbaut oder anbringt auch die für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Sache anfallenden Kosten zu tragen; kann diese Kosten unter den Voraussetzungen des neuen § 439 BGB aber von seinem Lieferanten („Verkäufer“, s. o.) ersetzt verlangen.

Der Verkäufer, z. B. Baustoffhändler wiederum kann sodann nach § 445a BGB auf seinen Lieferanten zurückgreifen und von ihm Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Abs. 3 BGB zu tragen hatte – allerdings nur,…

„…wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war.“

Zur Klarstellung bezog der Gesetzgeber bzw. der Ausschuss in § 439 Abs. 3 BGB ausdrücklich das „Anbringen“ der Kaufsache ein, um zu verdeutlichen, dass…

„…Verwendungen zur Durchführung einer Ersatzlieferung von Baumaterialien auch dann erfasst werden, wenn diese Baumaterialien nicht im Wortsinne in ein Bauwerk eingebaut, sondern an dieses angebracht werden (Dachrinnen, Leuchten, o. ä.). Ebenso werden mangelhafte Farben und Lacke erfasst, die zum Zwecke der Nacherfüllung abgeschliffen und erneut angebracht werden müssen.“ (s. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss), Deutscher Bundestag, 18. Wahlperiode, Drucksache 18/11437, S. 46).

Das noch im ersten Entwurf vorgesehene Wahlrecht des Verkäufers (Selbstvornahme oder Aufwendungsersatz) bzw. das Recht des Verkäufers, den Aus- und Einbau selbst vorzunehmen, strich der Gesetzgeber wegen möglicher Konkurrenzen von Hauptleistungspflichten aus einem Werkvertrag einerseits und Gewährleistungsrechten aus einem Kaufvertrag andererseits.

Das neue Werkrecht selbst umfasst künftig eigene Regelungen zum Bauvertrag (§§ 650a bis 650h BGB), Verbraucherbauvertrag (§§ 650i bis 650o BGB), Architekten- und Ingenieurvertrag (§§ 650p bis 650t BGB) und schließlich zum Bauträgervertrag (§§ 650u und 650v BGB).

Der neue § 650b BGB umfasst das bislang aus der VOB/B bekannte einseitige Anordnungsrecht des Bestellers. Allerdings soll der Unternehmer nur einseitig zu einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs verpflichtet werden können, wenn ihm „die Ausführung zumutbar ist“. Hier scheint im Einzelfall Streit über die „Zumutbarkeit“ vorprogrammiert. Zugleich sollen sich die Parteien auch über die Anpassung des Vergütungsanspruchs des Unternehmers (§ 650c BGB) einigen. Gelingt das nicht, kann der Besteller die Änderungen einseitig anordnen und seine Anordnung wenn nötig mittels „Einstweiliger Verfügung“ (§ 650d BGB) gerichtlich durchsetzen.

Der § 650g BGB regelt künftig die Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme des Werks und zur Fälligkeit der Vergütung des Unternehmers, die künftig ebenfalls eine prüffähige Schlussrechnung voraussetzt. Nach bislang geltendem Recht war das beim BGB-Bauvertrag nicht der Fall. So vertritt es der BGH, der den Vergütungsanspruch – zumindest hinsichtlich seiner Verjährung – bereits mit der Abnahme als fällig ansieht; anders überwiegende Teile der Literatur und einzelne Senate verschiedener OLG, welche die Vorlage einer prüffähigen Rechnung als weitere Fälligkeitsvoraussetzung des Vergütungsanspruchs des Unternehmers ansehen. Diese Diskussion ist mit dem neuen Baurecht erledigt, das die künftigen Vorschriften des BGB insofern ebenfalls an die bisherigen Regelungen der VOB/B angleicht.

Die §§ 650i bis 650l und 650n enthalten vor allem Verbraucher schützende Vorschriften, von denen nicht durch vertragliche Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf (§ 650o BGB). Das soll allerdings nicht für den neuen § 650m BGB gelten, der Abschlagszahlungen und die Absicherung des Vergütungsanspruchs regeln wird.

Der neue § 650s regelt nun ausdrücklich die gesamtschuldnerische Haftung des mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten mit dem ausführenden Unternehmen: Haftet das ebenfalls für einen Mangel, hat der Architekt ein Recht zur Verweigerung seiner Leistung, wenn „der Besteller dem bauausführenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.“ Danach muss der Bauherr künftig zunächst dem Bauunternehmer Mängel anzeigen und ihn unter Fristsetzung zur Nacherfüllung auffordern, bevor ein mit dem Bauunternehmer gesamtschuldnerisch haftender Architekt in Anspruch genommen werden kann.

Im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf werden u. a. das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und die Zivilprozessordnung (ZPO) geändert, denn unter anderem soll die Zuständigkeit für Entscheidungen über das Anordnungsrecht oder die Vergütungsanpassung (s. o.) auf bestimmte Gerichte konzentriert werden (§ 71 GVGE).

Konsequenzen für die Praxis

Das neue Bauvertragsrecht ist verabschiedet und wird am 01.01.2018 in Kraft treten. Es bringt zum Teil erhebliche Änderungen mit sich. Gegenwärtig noch von Bauunternehmen verwendete Standard- bzw. Formular-Bauverträge und andere AGB sollten daher dringend rechtzeitig vor Inkrafttreten des neuen Rechts geprüft und soweit nötig an das neue Bauvertragsrecht angepasst werden.

Dr. jur. Christian Behrens LL.M.

Dr. jur. Christian Behrens LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt

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