Die Verletzung der Obliegenheit zur Anzeige eines Versicherungsfalles kann zum Ausschluss der Regulierungspflicht führen.

Der Versicherungsnehmer hat einen Schaden umgehend dem Versicherer anzuzeigen. Hierzu hat das OLG Hamm mit seiner Entscheidung vom 21.06.2017 zu dem Aktenzeichen: 20 U 42/17, I. – 20 U 42/17 entschieden, dass diese Rechtzeitigkeit nicht mehr gegeben ist, sofern der Versicherungsnehmer ein halbes Jahr nach dem Schadensereignis den Versicherer informiert.

Der Versicherungsnehmer ist Halter eines Porsche gewesen. Dieser wurde durch einen Unbekannten beschädigt. Der Unbekannte hinterließ einen Zettel mit einem Namen und einer Telefonnummer. Der Versicherungsnehmer beauftragte zunächst einen Rechtsanwalt, mit der Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber dem Schädiger. Es stellte sich jedoch heraus, dass dieser in Wirklichkeit nicht existierte. Daraufhin wandte sich der Versicherungsnehmer ein halbes Jahr später an seinen Versicherer, mit der Bitte, den entstandenen Schaden in Höhe von 5.600,00 € für die bereits erfolgte Reparatur des Fahrzeugs auszugleichen. Dieser verweigerte die Regulierung mit der Begründung, der Versicherungsnehmer habe seine Pflicht aus dem Versicherungsvertrag, den Schaden innerhalb einer Frist von einer Woche anzuzeigen, verletzt.

Konsequenzen für die Praxis

Dieses Urteil verdeutlicht, wie wichtig es ist, seinen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nachzukommen, um später nicht auf dem Schaden sitzenzubleiben. Daher ist es hilfreich, einen Anwalt aufzusuchen und parallel die Versicherung in Kenntnis zu setzen.

Anisha von Auenmüller

Anisha von Auenmüller

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

  • Rechtsanwältin (im Anstellungsverhältnis)
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