Das Oberlandesgericht Schleswig hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Auswirkungen eine Beschaffenheitsänderung einer Pachtsache von Ackerland in Dauergrünland während der Laufzeit eines Landpachtvertrages hat.

In seinem Urteil vom 03.05.2016 kommt es zu dem Schluss, dass bei der Verpachtung einer Fläche als Ackerland und der vertraglichen Verpflichtung des Pächters, die bisherige Nutzung nicht ohne vorherige Erlaubnis des Verpächters über die Pachtzeit hinaus zu ändern, der Pächter verpflichtet ist, durch Bewirtschaftungsmaßnahmen die Entstehung von Dauergrünland während der Pachtzeit zu verhindern. Dies soll selbst dann gelten, wenn die Flächen tatsächlich von Pachtbeginn an mit Wissen des Verpächters als Grünland genutzt wurden. Tut er dies nicht, ist er schadensersatzpflichtig. Das Oberlandesgericht Schleswig entschied weiter, dass zum Ersatz des Schadens zunächst eine Naturalrestitution durch Erwerb sog. Umbruchrechte möglich ist. Ist der Erwerb von Umbruchrechten zur Herstellung des alten Zustandes (Ackerland) nicht möglich, ist von dem Pächter eine Einmalentschädigung zu zahlen in Höhe der Differenz der noch zu erzielenden Pacht und der ortsüblichen Ackerlandpacht.

In dem behandelten Fall verlangte die Klägerin Schadensersatz, weil der Beklagte als Pächter die betroffenen Landwirtschaftsflächen nach Ende der Pachtzeit pflichtwidrig als Dauergrünland zurückgab. Der Beklagte konnte die Pachtflächen nach Pachtende nur als Dauergrünland zurückgeben, weil ein Umbruch nicht ohne Nachweis von Ersatzflächen im selben Schutzgebiet möglich war.

Die Umwandlung von Dauergrünflächen in Ackerland ist grundsätzlich nur mit Genehmigung möglich, § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland Niedersachsen, wenn Ersatzflächen nachgewiesen werden, die in derselben Förderregion liegen.

Ein Schadensersatzanspruch besteht, wenn der Pächter den über die Pachtzeit hinauswirkenden Zustand der betroffenen Flächen als Dauergrünland durch eigenes Verhalten verursacht hat. Eine Veränderung kann dabei auch durch pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt werden. Dies kann darin bestehen, dass ein Pächter es unterlässt, die Pachtflächen zumindest alle fünf Jahre zum Anbau anderer Futterpflanzen als Gras/ Grünfutter zu verwenden, um den Dauergrünlandstatus nicht über die Pachtzeit hinaus festschreiben zu lassen. Der Beklagte hätte über einen Zeitraum von mehreren Jahren die Möglichkeit gehabt, die Bewirtschaftung der Flächen der Klägerin so zu gestalten, dass diese nicht von einem möglichen Umbruchverbot zur Erhaltung von Dauergrünland erfasst werden konnten. Er hat dazu auch eine entsprechende Pflicht. Laut Pachtvertrag war er verpflichtet, entweder eine schriftliche Genehmigung des Verpächters zur Nutzungsänderung einzuholen oder durch die Art seiner Bewirtschaftung die Ackerfähigkeit der Flächen zu sichern.

Auswirkungen für die Praxis

Für den Fall, dass Landwirtschaftsflächen als Ackerland verpachtet sind und laut Pachtvertrag die bisherige Nutzung nicht einseitig geändert werden darf, trifft den Pächter die Pflicht, durch aktive Bewirtschaftungsmaßnahmen die Entstehung von Dauergrünland aufgrund der Änderungen gesetzlicher Vorschriften während der Pachtzeit zu verhindern. Ein Schadensersatzanspruch bestünde nämlich dann, wenn dem Pächter eine Pflichtverletzung durch Unterlassen anzulasten wäre, indem er nicht durch aktive Bewirtschaftung die Änderung von Ackerland in Dauergrünland verhindert hätte. Der Pächter ist in diesem Fall schadensersatzpflichtig, wobei er auch mit der Verpflichtung zu einer Einmalentschädigung rechnen muss.

Rechtsanwältin Sibylle Wierling

Rechtsanwältin Sibylle Wierling

Rechtsanwälte Zimmermann und Manke

  • Rechtsanwältin (im Anstellungsverhältnis)
  • Fachanwältin für Familienrecht
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