Die Aufgabe eines Insolvenzverwalters ist es, Insolvenzmasse für die Gläubiger zu generieren. Hierfür steht ihnen das Mittel der Anfechtung zur Verfügung. Das bedeutet, dass unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungen des Insolvenzschuldners an Gläubiger in einem Zeitraum von bis zu 10 Jahren zurückgefordert werden können.

Die Anfechtung kann jedoch nicht nur gegenüber Gläubigern erfolgen, sondern auch gegenüber unbeteiligten Dritten, die vom Schuldner keine Zahlungen erhalten haben. Diese Konstellation ist u.a. dann zu finden, wenn ein Dritter für den Insolvenzschuldner ein Konto eröffnet, von welchem Zahlungen an die Gläubiger des Insolvenzschuldners geleistet werden. Dann agiert der Dritte als Zahlungsmittler auf Seiten des Schuldners (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 04.12.2014, Aktenzeichen 1 U 981/13). Unerheblich ist, ob der Zahlungsmittler uneigennützig bei der treuhänderischen Verwaltung des Geldes, durch bspw. Bereitstellen des Kontos gehandelt hat (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 07.09.2015, Aktenzeichen 329 O 482/14). Dies befreit ihn nicht von der Verpflichtung, weggegebene Gelder zurück zu gewähren. Ferner unerheblich ist der Umstand, dass Zahlungen auch gegenüber den Zahlungsempfängern anfechtbar sein können, da beide Anfechtungsmöglichkeiten unabhängig voneinander zu behandeln sind (BGH Urteil vom 24.01.2013, Aktenzeichen IX ZR 11/12).

Für die Praxis

Diese Rechtsprechung birgt erhebliche finanzielle Risiken für ansonsten an der Insolvenz unbeteiligte Dritte, sofern diese als Zahlungsmittler auftreten. Aufgrund der bereits gefestigten Rechtsprechung, ist die Durchsetzung solcher Ansprüche durch den Insolvenzverwalter wenig problematisch.

Anisha von Auenmüller

Anisha von Auenmüller

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

  • Rechtsanwältin (im Anstellungsverhältnis)
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