Problemstellung

Liegt der Rentenbeginn zweier Ehegatten weit auseinander, kann das nach Scheidung der Ehe bei Durchführung des Versorgungsausgleichs zu folgendem Problem führen: Die Versorgungsbezüge des zuerst in den Ruhestand tretenden Ehegatten werden bereits ab diesem Zeitpunkt (oder dem Beginn sonstigen Rentenbezugs, z. B. wegen Erwerbsunfähigkeit) gekürzt. Der erst später in den Ruhestand tretende Ehegatte profitiert davon aber noch nicht, sondern ausschließlich der jeweilige Versorgungsträger.

Dem Problem begegnete der Gesetzgeber ursprünglich mit dem sog. Rentnerprivileg. Danach wurden die Bezüge des zuerst in den Ruhestand tretenden Ehegatten erst mit Rentenbezug beider Ex-Ehegatten gekürzt. Mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichs 2009 allerdings entfiel das Rentnerprivileg. Hiervon besonders betroffen waren u. a. Berufssoldaten, die in Abhängigkeit vom Dienstgrad und von der konkreten Verwendung z. B. bereits mit Vollendung des 55. Lebensjahres in den Ruhestand treten (s. §§ 44, 45 SG für Berufsunteroffiziere) und damit regelmäßig deutlich vor dem ehemaligen Ehegatten.

Lösung durch das Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – (BwAttraktStG)

Für Berufssoldaten schuf der Gesetzgeber mit dem BwAttraktG[1] Abhilfe, indem er durch das Artikelgesetz u. a. folgenden Satz in § 55c des Soldatenversorgungsgesetzes[2] aufnahm:

Bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt.“ (§ 55c Abs. 1 S. 3 SVG)

Selbst wenn Berufssoldaten nun z. B. bereits mit 55 Jahren in den Ruhestand treten, werden ihre Versorgungsbezüge erst mit Erreichen der für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit geltenden Altersgrenze gekürzt, also z. B. mit Vollendung des 62. Lebensjahres.

Ob der Verteidigungsministerin mit dem BwAttraktG der erhoffte „große Wurf“ gelungen ist, bleibt abzuwarten. Zumindest Berufssoldaten können der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Scheidung ihrer Ehe nun wieder etwas gelassener entgegensehen.

Unabhängig davon kann der Versorgungsausgleich nach wie vor durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung der Ehegatten ausgeschlossen werden. Das einleitend skizzierte Problem stellte sich damit gar nicht erst.

Rechtsanwalt
Dr. Christian Behrens LL.M.


 

[1] Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitäts­steige­rungs­gesetz – BwAttraktStG) vom 13. Mai 2015, BGBl. I S. 706.

[2] Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz – SVG) vom 16. September 2009, BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2015, BGBl. I S. 706.

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