Mit Urteil vom 21.12.2016 hat das Bundesarbeitsgericht zu weiterer Klarheit im Zusammenhang mit der Frage, ob Zulagen und Prämien bei der Erfüllung des Mindestlohnanspruches zu berücksichtigen sind, beigetragen. Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem die klagende Arbeitnehmerin aufgrund eines Vergütungstarifvertrages sowie einer Betriebsvereinbarung Zulagen und Prämien erhielt, deren Berücksichtigung zur Erfüllung des Mindestlohnanspruches führten. Dies genügt nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes.

Vorrangiger Zweck des gesetzlichen Mindestlohnes ist es, jedem Arbeitnehmer ein Existenz sicherndes Monatseinkommen zu gewährleisten. Diesem Zweck vermag jede dem Arbeitnehmer verbleibende Vergütung des Arbeitgebers zu dienen, unabhängig davon, zu welcher Tageszeit, unter welchen Umständen oder in welcher Qualität die Arbeit erbracht wurde. Daher soll den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis zu erbringenden Entgeltzahlungen des Arbeitgebers nur solchen die Erfüllungswirkung fehlen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung, wie z.B. § 6 Abs. 5 ArbZG beruhen (vgl. BAG Urteil v. 21.12.2016 – 5 AZR 374/16 Rn. 23).

Konsequenzen für die Praxis

Es ist bei über ein Grundgehalt hinausgehenden Zahlungen bei der zu Grunde liegenden arbeitsvertraglichen Regelung darauf zu achten, dass der Bezug auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu erkennen ist.

Nikolai Manke

Nikolai Manke

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

  • Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
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