Der BGH setzt seine seit 2013 geprägte Rechtsprechung zur Bekämpfung der Schwarzarbeit fort und entschied am 11.06.2015 (Az.: VII ZR 216/14), dass dann, wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitergesetz vom 23.07.2004 nichtig ist, der Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zusteht, wenn die Werkleistung mangelhaft ist.

Grundsätzlich kann zwar der Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrages Leistungen erbracht hat, diese vom Unternehmer herausverlangen.

Allerdings steht hier § 817 Satz 2 BGB entgegen, da im Falle der Schwarzarbeit der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 95/15 des BGH v. 15.06.2015

 

Rechtsanwältin
Anne Riemann

 

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