Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 11.12.2014, Az.: III ZR 169/14, dass eine Jagdgenossenschaft dem Eigentümer für Wildschäden haftet, wenn der Pächter eines Jagdbezirkes seine Haftung für Wildschäden im Vertrag mit der Jagdgenossenschaft (teilweise) eingeschränkt hat.

Die Kläger sind Eigentümer von Waldgrundstücken, die Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes der beklagten Jagdgenossenschaft sind. Die Jagdgenossenschaft hatte den Jagdbezirk verpachtet. In dem Pachtvertrag war der Wildschadensersatz der Höhe nach begrenzt. Der Kläger begehrte den darüber hinaus gehenden Schadensersatz von der Jagdgenossenschaft.

Der BGH stellte fest, dass die Ersatzpflicht nach § 29 Abs. 1 S. 1 BJagdG grundsätzlich die Jagdgenossenschaft trifft. Soweit die Haftung vertraglich auf einen Pächter übertragen wurde, besteht ein unmittelbarer Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Pächter gemäß § 29 Abs. 1 S. 3 BJagdG. Im Übrigen haftet immer die Jagdgenossenschaft.

Dabei ist es unerheblich, wie die Beschränkung des Wildschadensersatzes ausgestaltet ist, ob Höchstgrenzen festgelegt, die Haftung verschuldensabhängig ausgestaltet oder nach der Art der geschädigten Pflanze oder der Art des den Schaden verursachenden Wildes differenziert wird.

Sibylle Wierling

Sibylle Wierling

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

  • Rechtsanwältin (im Anstellungsverhältnis)
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