Die testamentarische Regelung, wonach sich die Ehegatten in einem gemeinsamen Testament wechselseitig zu Erben einsetzen ist ebenso weit verbreitet, wie der Folgesatz, dass nach dem Tod des Längstlebenden der beiderseitige Nachlass an die Kinder übergehen soll. Die entsprechende gesetzliche Bestimmung ist § 2269 BGB. Seit 1899 gilt das BGB und ist unbestritten eine auch international herausragende Regelung des Zivilrechts. Auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen findet man seit Langem das sogenannte Berliner Testament, welches in mehr oder weniger unveränderter Form immer wieder zur Anwendung gelangt.

Dabei übersehen die Berater, Rechtsanwälte und Notare einen wesentlichen Umstand. Die durchschnittliche Lebenserwartung hat sich in Deutschland gegenüber dem Jahr 1899 zu heute in etwa verdoppelt (Quelle: Statistisches Bundesamt). Für Männer lag sie im Jahr 1900 bei 46,4 und für Frauen bei 52,5 Jahren. Ein heute geborener Junge hat eine Lebenserwartung von 81,7 und ein Mädchen von 87,8 Jahren.

Verstirbt heute ein Ehepartner aufgrund Unfalls, Krankheit o. ä. mit 50 Jahren, muss der überlebende Ehegatte mit der Bindungswirkung des Berliner Testaments u.U. noch 30 bis 40 Jahre leben, ohne die Möglichkeit zu haben, wesentlich auf seine Nachlassgestaltung Einfluss nehmen zu können. Mit dem Tod des Erstversterbenden erlischt das Recht des anderen Ehegatten zum Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen (§ 2271 Abs. 2 BGB). Entsprechendes gilt für den Erbvertrag, der nach dem Tod eines Vertragspartners nicht mehr aufgehoben werden kann (§ 2290 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der überlebende Ehegatte ist an das gemeinschaftliche Testament gebunden, gleichgültig, wie sich seine Lebensumstände in den nächsten 30 Jahren ändern.

Ein Beispiel: Die Kinder sind lange aus dem Haus und leben im Ausland. Der überlebende Ehegatte wird von einem Freund, Partner o. ä. über Jahre hinweg gepflegt. Bei unglücklicher Ausgestaltung des Ehegattentestaments hat der überlebende Ehegatte nicht einmal die Möglichkeit, dem Pflegenden eine Zuwendung aus dem Nachlass zu machen.

Konsequenz für die Praxis

Bei der Ausgestaltung des Ehegattentestaments muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ein Ehegatte möglicherweise noch sehr viel länger lebt.  Damit verbieten sich pauschale Regelungen. Vielmehr ist eine sorgfältige Prüfung des tatsächlichen Willens der Erblasser erforderlich sowie ggf. Öffnungsklauseln, die auch Umstände berücksichtigen die aus einer längeren Überlebenszeit entstehen können. In Anbetracht der Lebenserwartung und der immer schneller wechselnden Lebensumstände darf ein Testament nicht als statische, ewig unveränderliche Regelung betrachtet werden. Empfehlenswert ist, auch ältere Testamente gelegentlich auf die Sinnhaftigkeit und die Auswirkungen zu überprüfen.

Johannes Zimmermann

Johannes Zimmermann

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

  • Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
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