Die Vorbereitungen für die in der Zeit vom 01.03. bis 31.05.2018 turnusmäßig vorgesehenen Betriebsratswahlen sind teilweise bereits veranlasst oder stehen kurz davor. Verfahrensfehler können zur Anfechtbarkeit oder – je nach Schwere und Offensichtlichkeit – sogar zur Nichtigkeit von Wahlen führen. Die aus Verstößen gegen die Wahlvorgaben resultierenden Schwebezustände können sich Arbeitgeber aufgrund der daraus resultierenden Rechtsunsicherheiten nicht leisten, abgesehen davon, dass Neuwahlen wiederum mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden sind.

Vor diesem Hintergrund sind die Wahlen unter Vermeidung jeglicher Formfehler vorzubereiten. Bei dem von der Wirtschaft geprägten Stichwort „Industrie 4.0“ liegt der Gedanke möglicherweise nahe, Betriebsratswahlen, insbesondere Briefwahlen hierzu online durchzuführen. Bei der gegenwärtigen Gesetzeslage ist jedoch davon auszugehen, dass eine solche Wahl nichtig ist. Das Arbeitsgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 07.06.2017 (13 BV 13/6) überzeugend ausgeführt, dass der Wortlaut der in der Wahlordnung verwendeten Begriffe „schriftliche Stimmabgabe, Wahlumschlag, vorgedruckte Erklärungen, größerer Freiumschlag mit Anschrift und Absender, Verschließen des Wahlumschlags und Öffnen des Umschlags, Unterschrift sowie Legen des Wahlumschlags in die Urne keine andere Auslegung zulassen. Bei derart wenig auslegungsfähigen Begriffen ist es Sache des Gesetzgebers, den Beteiligten Freiräume für Online-Verfahren zu schaffen.

Konsequenzen für die Praxis

Zur Erlangung der erforderlichen Rechtssicherheit ist es zwingend geboten, an bisher durchgeführten Wahlverfahren festzuhalten und von Onlinewahlen abzusehen. Die damit verbundenen Erschwernisse und organisatorischen Aufwendungen sind hinzunehmen. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber für die Wahlen im Jahre 2022 die erforderlichen Freiräume zur Abweichung von bislang bewehrten Verfahren schafft.

Nikolai Manke

Nikolai Manke

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

  • Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
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