Unter erbschaftssteuerlichen Gesichtspunkten ist das weit verbreitete Berliner Testament mit Vorsicht zu betrachten.

Bei dem sogenannten Berliner Testament setzen Eheleute sich wechselseitig beim Tod des Erstversterbenden zum Erben ein. Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten geht dessen Vermögen gemeinsam mit dem geerbten Vermögen auf die Kinder/Schlusserben über.

Dies führt zu einer teilweisen Doppelbesteuerung, da der überlebende Ehegatte nämlich einmal den Nachlass besteuert und beim späteren Erbanfall die Kinder diesen nochmals. Es kommt zu einer Ansammlung von Vermögen, wenn beim Tod des überlebenden Ehegatten dessen Vermögen gemeinsam mit dem ererbten Vermögen auf die Schlusserben weitervererbt wird. Der Kinderfreibetrag von € 205.000,00 € bei dem Tod des ersten Elternteils geht verloren. Das gleiche gilt, wenn eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet wird. Auch hier steht der Freibetrag nur einmal zur Verfügung (§ 6 Abs. 2 ErbStG).

Das bei dem überlebenden Ehegatten zusammengeführte Gesamtvermögen unterliegt insgesamt der Besteuerung. Im Allgemeinen ergibt sich eine höhere Progression.

Falls das selbe Vermögen innerhalb von 10 Jahren von Angehörigen der Steuerklasse I von Todes wegen auf einen anderen Angehörigen der Steuerklasse I übergeht, ermäßigt sich die Erbschaftssteuer für den nachfolgenden Übergang an die Kinder bzw. Enkel abhängig von der dazwischen liegenden Frist um 10 % bis 50 % (§ 27 ErbStG). Eine vollständige Entlastung erfolgt allerdings nie.

Es empfiehlt sich deshalb, Gestaltungsüberlegungen zu treffen, die einerseits das wohlverstandene Interesse des überlebenden Ehegatten wahren (beispielsweise durch Einräumung von Nutzungsrechten), andererseits aber möglicherweise weitreichende steuerliche Konsequenzen vermeiden oder minimieren.

 

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