Schuldnerberatungen, Unternehmensberater, Anwälte, Steuerberater und Berge von Literatur beschäftigen sich mit den immer weiter verbreiteten Themen Zahlungsschwierigkeiten, Überschuldung und Insolvenz. Ergänzend zu diesem Grundwissen möchte der Verfasser auf einige Besonderheiten hinweisen, die häufig nicht gleich gesehen werden.

1. Problematik der Unterhaltsansprüche

Die Perspektive desjenigen, der unmittelbar von dem Insolvenzverfahren betroffen ist (des Insolvenzschuldners) zu Ende des Verfahrens ist die Befreiung von allen Verbindlichkeiten gegenüber allen Insolvenzgläubigern.

Der Insolvenzschuldner wird durch das Insolvenzverfahren aber nicht von sämtlichen Leistungsverpflichtungen befreit. Neben den Verpflichtungen gemäß § 302 InsO bestehen Unterhaltsansprüche im Rahmen der Leistungsfähigkeit fort. Sie leben nach Abschluss des Insolvenzverfahrens in der Weise wieder auf, dass rückständige Unterhaltsansprüche trotz Restschuldbefreiung nach wie vor geltend gemacht werden können. Dort, wo titulierte Unterhaltsansprüche von Kindern und/oder geschiedenen Ehegatten bestehen, müssen zeitgleich mit dem Insolvenzverfahren die entsprechenden familienrechtlichen Verfahren, wie Abänderungsklage u. ä., in die Wege geleitet werden.

2. Erhöhte Bezüge mit Zustimmung der Gläubiger

Nach § 26 InsO i. V. m. §§ 850 ff. ZPO verbleibt dem Insolvenzschuldner aus seinen laufenden Einkünften lediglich der Pfändungsfreibetrag. Das muss nicht so sein. Die Gläubigerversammlung kann gemäß § 100 InsO beschließen, dass dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll. Insolvenzverwalter und Gläubiger können ein Interesse daran haben, dass der betroffene Arzt weiterarbeitet und Erträge für die Masse erwirtschaftet. Zur Förderung seiner Motivation kann im Einzelfall ausgehandelt werden, dass dem Schuldner nicht nur der Pfändungsfreibetrag, sondern ein darüber hinausgehender Betrag verbleibt, den er für die Aufrechterhaltung eines „angemessenen“ Lebensstils benötigt.

3. Freibeträge für selbständige Freiberufler

Nach Abschluss des eigentlichen Insolvenzverfahrens folgt die sogenannte Wohlverhaltensphase. Bereits mit Beantragung des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner eine ordnungsgemäße Abtretungserklärung seiner laufenden Bezüge abgegeben. Diese Abtretungserklärung bezieht sich auf den Zeitraum der Wohlverhaltensphase. Da Freiberufler keine regelmäßigen Einkünfte aus abhängigen Dienstverhältnissen haben, gilt die Besonderheit des § 295 Abs. 2 InsO. Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, hat er die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Fiktiv wird das Gehalt einer vergleichbaren Anstellungsposition herangezogen, um den Betrag zu bemessen, der von dem Schuldner an den Treuhänder abzuführen wäre. Für Spitzenverdiener führt dies zu erheblichen Vorteilen, da sie den Differenzbetrag zwischen „angemessenem“ Erwerb aus Dienstverhältnis und tatsächlichem Verdienst für sich behalten können.

Insgesamt sind für denjenigen, der sich zur Einleitung des Insolvenzverfahrens genötigt sieht und den anderen Beteiligten zahlreiche Weichenstellungen zu beachten, die entweder eine geordnete erträgliche Regulierung der Verbindlichkeiten oder dramatische Auswirkungen auf den Betroffenen herbeiführen können.

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