Mit Urteil vom 20.03.2012 – 9 AZR 529/10 – hat das Bundesarbeitsgericht die in § 26 I 3 TVöD vorgesehene Maßgeblichkeit des Lebensalters für die Berechnung der Urlaubsansprüche als Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen Alters qualifiziert. Die Vorschrift sieht weitergehende Urlaubsansprüche für Mitarbeiter vor, die das 30. und 40. Lebensjahr vollendet haben. Der Verstoß kann nur dadurch beseitigt werden, dass die Dauer des Urlaubs, der wegen ihres geringen Alters diskriminierten Beschäftigten, den Urlaubsansprüchen der älteren Mitarbeiter angepasst wird.

Auch in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen getroffene Differenzierungen dürften nach diesen Maßstäben unzulässig sein, sodass Arbeitgebern zu empfehlen ist, künftig von solchen Differenzierungen abzusehen und einheitliche Urlaubsregelungen zu treffen.

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